Ab 1.März 2020 ist Masernschutzimpfung Pflicht

Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention

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Prüfung der Impfausweise

Liebe Eltern,
seit dem 1. März gilt ein neues Gesetz: das Masernschutz-Gesetz. Dieses Gesetz soll dafür sorgen, dass die Krankheit Masern ausgerottet wird.

Mit einer Impfung kann man sich vor den Masern schützen. Deshalb schreibt das Gesetz vor, dass an Schulen alle Kinder und alle Erwachsenen einen Schutz vor den Masern haben müssen. Sie müssen das auch beweisen können.
Wenn ein Kind neu in die Schule kommt, muss es den Nachweis aber vor dem ersten Tag bringen.

Der erforderliche Nachweis kann wie folgt erbracht werden:

  • Entweder wurde das Kind schon geimpft. Dann muss man nur den Impf-Pass vorzeigen.
  • Oder das Kind hatte die Masern schon. Denn dann kann es auch niemanden mehr anstecken. Der Kinderarzt würde dann darüber ein Attest
  • Dritte Möglichkeit: Die Eltern haben den Impfpass oder das Attest schon einmal bei einer anderen staatlichen Stelle vorgezeigt, zum Beispiel bei einer Schule oder der Schulärztin. Dann reicht die Bestätigung der Schulärztin oder der alten Schule.
  • Es gibt auch eine Ausnahme: Manche Kinder können Impfungen nicht vertragen. Da gilt dann die Impf-Pflicht nicht. Der Arzt muss das aber schriftlich bestätigen.

Egal welchen Nachweis Sie haben: Bevor die Schule beginnt, müssen Sie den Nachweis im Schulbüro zeigen. Bringen Sie unbedingt das Original mit. Eine Kopie, ein Fax oder ein Scan reicht nicht aus.

Achtung: Der Impf-Nachweis ist wichtig, damit das Kind in die Betreuung darf. Zum Unterricht muss es natürlich auf jeden Fall erscheinen.

Mit freundlichen Grüßen

 K. Lemitz/ Schulleitung